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Abwrackprämie. Wo beantragen? Auto ist verschrottet. Aber wo gibt es jetzt bitteschön das Geld? Hotline gibt Auskunft

Knapp eine Woche nach dem Kabinettsbeschluss ist klar, wie und wo die Abwrackprämie beantragt werden kann. Zuständig ist nach Angaben der Kfz-Zulassungsstelle des Ennepe-Ruhr-Kreises das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Gleichzeitig weist die Kreisverwaltung daraufhin, dass das Amt unter der Telefonnummer (06196) 90 84 70 eine Hotline eingerichtet hat. Dort werden alle Fragen zum Thema beantwortet. Informationen liefert zudem die Internetseite des Bundesamtes. Sie ist unter www.bafa.de erreichbar.

In einer Presseinformation hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nochmals die Eckpunkte für die Abwrackprämie zusammengefasst. Dies sind

1. Die vorgesehenen Finanzmittel in Höhe von 1,5 Mrd. Euro stellen die Obergrenze dar. Die Mittelverteilung erfolgt erschöpfend nach der Reihenfolge der Antragseingänge. Die administrativen Abwicklungskosten sind aus den 1,5 Mrd. Euro aufzubringen.

2. Stichtag ist der 14. Januar 2009 für Kauf und Erstzulassung des Neuwagens/für Kauf und Zulassung des Jahreswagens. Die Laufzeit endet am 31.12.2009.

3. Begünstigtenkreis: Natürliche Personen, die zuletzt das Altfahrzeug über die Dauer von mindestens einem Jahr auf ihren Namen in Deutschland zugelassen hatten. Entscheidend ist die Personenidentität zwischen Altfahrzeughalter und dem Zulasser des Neu- oder Jahreswagens.

4. Altwagen: mindestens 9 Jahre alter Pkw, d.h. die Erstzulassung des Fahrzeugs muss vor dem 14.01.2000 stattgefunden haben.

5. Neufahrzeug: Fahrzeug, das zum ersten Mal und in Deutschland zugelassen wird und mindestens die Euro 4 Norm erfüllt.

6. Jahreswagen ist ein Pkw, der längstens ein Jahr auf einen in Deutschland niedergelassenen Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller zugelassen war.

7. Verschrottung: Verwertungsnachweis im Zeitraum von 14.01. bis 31.12.2009 durch anerkannten Demontagebetrieb gem. Altfahrzeugverordnung.

8. Dokumente Original des Verschrottungsnachweises eines anerkannten Demontagebetriebs, Nachweis der Zulassung des Alt- und des Neufahrzeugs auf den Antragsteller

9. Verfahren: Antragsberechtigter ist der Erwerber des Neufahrzeugs. Dieser kann mit der Beantragung auch den Händler beauftragen.
Der Antrag wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entgegengenommen, bearbeitet und beschieden.

10. Missbrauchsvorkehrungen: Durch entsprechende Ausformulierung der Förderrichtlinie ist der Missbrauchsanfälligkeit vorzubeugen bei gleichzeitiger Sicherstellung eines möglichst unbürokratischen und schnellen Verfahrens.

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