Nur der Aufmerksamkeit eines Zugführers haben im Gleisbereich spielende Kinder ihr Leben zu verdanken. Der Zugführer bemerkte am Donnerstag-Abend, dem 16. Juli 2009, gegen 19:30 Uhr, bei der Einfahrt in den Bahnhof Cottbus die Kinder. Diese spielten auf den Schienen.
Nur durch eine sofortig eingeleitete Schnellbremsung konnte ein Unglück verhindert werden. Den Kindern war offenbar nicht bewusst, in welche Gefahr sie sich durch das Spielen im Gleisbereich gebracht hatten. Bei Eintreffen der Bundespolizisten waren Sie bereits verschwunden.
Die Bundespolizei weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der unbefugte Aufenthalt an oder auf Bahngleisen lebensgefährlich ist. Bahnanlagen sind kein Abenteuerspielplatz und ein Verstoß gegen das Betretensverbot ist kein Kavaliersdelikt, sondern stellt unter Umständen eine Straftat dar. Die Gefahren werden nicht nur von Kindern unterschätzt. Weil die Züge sehr leise fahren und zum Teil mit hohen Geschwindigkeiten verkehren, werden diese erst sehr spät wahrgenommen.
Die Anhalte- bzw. Bremswege betragen bei hohen Geschwindigkeiten bis zu 2 Kilometer. Weiterhin ist hierbei die Sogwirkung nicht zu unterschätzen. Personen die sich bei Durchfahrt des Zuges zu nah am Gleis aufhalten, können mitgerissen werden. Züge fahren überwiegend mit Strom. Die Oberleitungen führen 15.000 Volt.
Eine Berührung führt in aller Regel zu schwersten Verletzungen bis zum tödlichen Stromschlag. Insbesondere beim Auflegen von Steinen können scharfkantige Splitter unkontrolliert herumfliegen und schwere Verletzungen und Sachschäden verursachen. Das Bereiten von Hindernissen stellt in der Regel den Straftatbestand eines gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr gem. § 315 StGB dar und wird als solches strafrechtlich verfolgt. Darüber hinaus wird die Deutsche Bahn AG bei entstandenen Schäden zivilrechtlich Schadenersatz fordern. Diese Ersatzansprüche gelten als vollstreckbarer Titel bis zu 30 Jahre.




