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Ordnungsamt Mönchengladbach: Karfreitag ist besonders geschützt

Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelungen zu Sonntagen und Feiertagen (Feiertagsgesetz NW) weist das Ordnungsamt darauf hin, dass der Karfreitag, 2. April, als so genannter „stiller Feiertag“ besonders geschützt ist.

Zusätzlich zum allgemeinen Sonntagsschutz und Feiertagsschutz sind daher an diesem Tag von 0 Uhr bis 6 Uhr folgende Veranstaltungen nicht gestattet:

- Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen (Großmärkte bis zum nächsten Tag 3 Uhr),
- sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und Leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden,
- der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmungen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten,
- musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gasstätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb,
- alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen,
- alle nichtöffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen,
- die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind,
- Veranstaltungen, Theater und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes, 6 bis 11 Uhr, nicht erlaubt.
- Öffentlicher Tanz ist bereits am, Gründonnerstag, 1. April, ab 18 Uhr verboten. Dieses Verbot gilt bis zum darauffolgenden Samstag, 3. April, 6 Uhr.

Darüber hinaus weist das Fachamt darauf hin, dass Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Backwaren und Konditorwaren besteht, am Ostersonntag nicht geöffnet sein dürfen.

Weitere Auskünfte erteilen in Zweifelsfällen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes unter den Telefonnummern (02161) 25 6275 oder 25 6278.

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