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Sauberkeit und Sicherheit. Polizei-Verordnung für Mannheim

„Wir wollen die manchmal unterschiedlichen Interessen der Bürger ausgleichen und so zu einem möglichst harmonischen Miteinander in unserer Stadt beitragen“, nannte Erster Bürgermeister und Ordnungsdezernent Christian Specht eines der wichtigsten Ziele der überarbeiteten Allgemeinen Polizeiverordnung.

Gemeinsam mit dem Leiter des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung, Klaus Eberle, stellte Specht den Entwurf der Stadtverwaltung vor, der zunächst im Ausschuss für Bürgerdienste, Immobilienmanagement, Sicherheit und Ordnung (BISO) und anschließend im Gemeinderat beraten werden soll. Dabei betonte er: „Sicherheit und Sauberkeit tragen wesentlich zur Lebensqualität einer Stadt bei und werden heutzutage von Unternehmen und Bürgern bei der Wahl ihres Standorts bzw. ihres Wohnorts berücksichtigt.“

Die novellierte Allgemeine Polizeiverordnung soll das aktuell gültige Regelwerk aktualisieren, das 2004 vom Gemeinderat verabschiedet wurde. „In dem Entwurf berücksichtigen wir die Erfahrungen aus der täglichen Arbeit des Kommunalen Ordnungsdiensts, das geänderte Freizeitverhalten der Bürgerinnen und Bürger, die aktuelle Rechtsprechung sowie Anregungen aus der Bürgerschaft“, erläutert Eberle die Hintergründe der Überarbeitung.

Im Einzelnen werden in dem Entwurf folgende wichtige Themen neu geregelt:

Fahren und Parken in Grünanlagen
In der Allgemeinen Polizeiverordnung ist nun explizit geregelt, dass Kraftfahrzeuge auf Grünflächen nicht abgestellt oder gefahren werden dürfen. Zuvor musste auf eine Vorschrift der Straßenverkehrsordnung zurückgegriffen werden, die allerdings nur das Fahren und Parken im so genannten Straßenbegleitgrün untersagte.

Grillen im öffentlichen Raum
Für das Grillen wurde auf Grund der Bedeutung des Themas eine eigene Vorschrift in den Entwurf der Polizeiverordnung eingefügt: Um Störungen durch Gerüche und Lärm in der Nähe von Wohngebieten ebenso zu vermeiden wie Brandgefahren, ist das Grillen nur auf speziell gekennzeichneten Flächen gestattet. Wo das Grillen erlaubt ist, wurden bestimmte Mindestabstände von Grünflächen und Bäumen festgeschrieben.

Leinenpflicht beim Ausführen von Hunden
Diese Vorschrift wurde klarer und einfacher formuliert: Innerhalb der zusammenhängenden Bebauung müssen Hunde grundsätzlich an die Leine, außerhalb dürfen sie frei laufen, sofern dies nicht durch eine Beschilderung ausdrücklich verboten ist.

Umgang mit Plakatierungen
Die Regeln in der Polizeiverordnung zu Plakatierungen wurden an die „Richtlinie der Stadt Mannheim über die Werbung im öffentlichen Raum durch Plakate, Banner und Fahnen“ angepasst. Insbesondere wurde die Pflicht zur Beseitigung unberechtigt angebrachter Plakate auf die Veranstalter bzw. Verantwortlichen für die Plakatierung erweitert, da in der täglichen Arbeit oft nur schwer festzustellen war, welche Person das einzelne Plakat tatsächlich angebracht hatte.

Umgang mit Werbeschriften und Flyern
Der neue Paragraf 8 wurde auf Wunsch zahlreicher Bürgerinnen und Bürger sowie der Arbeitskreise „SiMa – Sicher und Sauber“ aufgenommen. Er legt fest, dass Zeitschriften und Werbung nicht so abgelegt werden dürfen, dass sie verweht werden können. In der Vergangenheit hatten sich viele Bürgerinnen und Bürger, insbesondere aus der Innenstadt, Neckarstadt und dem Jungbusch, über Verunreinigungen ihres Stadtviertels durch Flyer und Zeitschriften beschwert. Auch hier können neben den Verteilern die Herausgeber und Auftraggeber für die Beseitigung vorschriftswidrig abgelegter Druckerzeugnisse herangezogen werden.

Sauberkeit im öffentlichen Raum
Das Beschmutzen, Bekleben, Bemalen oder Besprühen von Anlagen und deren Ausstattung sowie das Wegwerfen von Abfällen wurde in einer eigenen Vorschrift untersagt. Christian Specht betont die die Bedeutung dieses Themas: „Es ist erwiesen, dass das subjektive Sicherheitsgefühl der Menschen stark von der Sauberkeit im öffentlichen Raum abhängig ist.“

Darüber hinaus wurde festgeschrieben, dass städtische Papierkörbe nicht für Haushaltsabfälle genutzt werden dürfen. Um bei Veranstaltungen im öffentlichen Raum künftig Abfall zu vermeiden, sollen Gläser, Teller und Besteck künftig nur noch gegen Pfand ausgegeben werden.

Verhaltensbedingte Gefahren in der Öffentlichkeit
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg zur Polizeiverordnung der Stadt Freiburg vom 28. Juli 2009 machte Änderungen nötig. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte klargestellt, dass Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit und der Aufenthalt in der Öffentlichkeit in betrunkenem Zustand für sich alleine nicht verboten werden können, wenn davon keine konkreten Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen.

Der neu gefasste Paragraf berücksichtigt diese Rechtsprechung und definiert Gefahrensituationen, zu deren Beseitigung eingeschritten werden darf.

Freier-Verhalten
Ebenfalls aus der aktuellen Rechtsprechung ergibt sich die Aktualisierung der Regelungen zur Straßen-Prostitution im Sperrbezirk: Das Amtsgericht Mannheim hatte beanstandet, dass die bisherige Regelung nicht greift, wenn ein Freier eine Person in der irrigen Meinung ansprach, dass diese zur Prostitution bereit sei.

Daher wurde die Vorschrift nun so gefasst, dass die Kontaktaufnahme zu Personen – und nicht wie bisher nur zu Prostituierten – zur Vereinbarung sexueller Handlungen gegen Entgelt im Sperrgebiet untersagt ist.

Über diese Kernpunkte hinaus wurden in verschiedenen Paragrafen redaktionelle Anpassungen vorgenommen, die den Inhalt der Regelungen nicht verändern.

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