Post aus dem Rathaus erhalten zurzeit die Grundstückseigentümer: Die Stadt Neuwied verschickt den Steuerbescheid 2012. Weil der Hebesatz im vergangenen Jahr angehoben wurde, bekommen Grundstückseigentümer für 2012 neue Steuerbescheide mit den zu den jeweiligen Fälligkeiten (15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2012) zu zahlenden Beträgen. Diese Bescheide bleiben dann auch in den nächsten Jahren bis zu einer eventuellen Änderung gültig.
In dem Zusammenhang möchte die städtische Steuerabteilung einige häufig auftretenden Fragen und Probleme erläutern: Die Grundsteuer
ergibt sich nach den vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzten Steuermessbeträgen und den Hebesätzen der jeweiligen Haushaltssatzung. Die Hebesätze in der Stadt Neuwied sind zurzeit für die Grundsteuer A (Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft) 270 Prozent und die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) 380 Prozent.
Die Grundsteuer wird zu Beginn eines Kalenderjahres für das ganze Jahr festgesetzt. Das heißt, zahlungspflichtig für das ganze Jahr ist die Person, die am 1. Januar Grundstückseigentümer war. Bei einem Eigentümerwechsel wird der neue Eigentümer erst im nächsten Kalenderjahr steuerpflichtig. Es sei denn, er erklärt schriftlich, dass er die Grundsteuerzahlung zu einem früheren Zeitpunkt übernimmt.
Bei mehreren Eigentümern haften diese gesamtschuldnerisch.
Der einfachste Weg, die Steuern termingerecht zu zahlen, so betont die Verwaltung, ist das Lastschrifteinzugsverfahren. Formulare liegen den Bescheiden bei oder sind online www.neuwied.de/formulare.html erhältlich.
Aus aktuellem Anlass weist die Steuerabteilung noch darauf hin, dass sich das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 2 BvR 287/11 mit der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer befasst, insbesondere aber mit der Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsgesetzes. Dennoch bleibt das Grundsteuergesetz als Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes rechtswirksam. Gegen die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2012, die von der Stadt Neuwied verschickt werden, kann daher zwar fristgerecht Widerspruch eingelegt werden, doch diesen Widersprüchen kann die Stadtverwaltung angesichts der nach wie vor gültigen Rechtslage nicht abhelfen. Auch gibt es keinen Zahlungsaufschub mit dem Einlegen eines Widerspruchs.
Weitere Infos dazu www.neuwied.de/steuern.html oder Steuerabteilung der Stadt Neuwied unter Telefon 02631/802-127 oder -128.




